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   BFH, 14.12.1992 - X B 69/92   

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BFH, 14.12.1992 - X B 69/92 (https://dejure.org/1992,5621)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1992 - X B 69/92 (https://dejure.org/1992,5621)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1992 - X B 69/92 (https://dejure.org/1992,5621)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.07.1985 - V B 3/85

    Finanzgerichtsverfahren - Richter - Befangenheitsantrag

    Auszug aus BFH, 14.12.1992 - X B 69/92
    Unerheblich ist dabei, ob tatsächlich die Entscheidung durch Voreingenommenheit beeinflußt ausfiele; ausschlaggebend ist, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabs Anlaß hat, Voreingenommenheit zu befürchten (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).

    Unzutreffende Rechtsauffassungen und Verfahrensfehler können die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in der Regel nicht begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, 557, und vom 20. November 1990 VII B 32/90, BFH/NV 1991, 755 m.w.N.).

    Ein ausschließlich auf eine beanstandete vorausgegangene Entscheidung gestütztes Ablehnungsgesuch ist deshalb dann als rechtsmißbräuchlich anzusehen, wenn sich weder aus den Einzelheiten der Begründung der beanstandeten Entscheidung noch aus der Art und Weise der Begründung Anhaltspunkte dafür ergeben, die bei dem Prozeßbeteiligten von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, der Richter werde voreingenommen entscheiden (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 m.w.N.).

  • BFH, 26.02.1975 - II R 120/73

    Angriffsmittel - Verteidigungsmittel - Schluß der mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BFH, 14.12.1992 - X B 69/92
    Hat sich ein Beteiligter oder ein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Beteiligte zurechnen lassen muß, trotz hinreichender Frist und ohne persönliche Entschuldigungsgründe nicht zu dem Termin vorbereitet, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm nicht weitere Zeit zur Vorbereitung des Streitstoffes eingeräumt wird (zur Ablehnung eines Vertagungsantrages ausf. z.B. BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489; Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz. 5 m.w.N.).
  • BFH, 26.09.1989 - VII B 75/89

    Beschwerde gegen Ablehnung eines Ablehnungsantrags wegen Befangenheit

    Auszug aus BFH, 14.12.1992 - X B 69/92
    Selbst wenn deshalb das FG bei einer Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch nicht ordnungsgemäß besetzt war, könnte der Senat zwar die Sache an das FG zurückverweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juli 1983 VI B 69/82, nicht veröffentlicht - NV -), müßte es jedoch nicht (BFH-Beschluß vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514; vgl. § 155 FGO i.V.m. § 539 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
  • BFH, 20.11.1990 - VII B 32/90

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 14.12.1992 - X B 69/92
    Unzutreffende Rechtsauffassungen und Verfahrensfehler können die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in der Regel nicht begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, 557, und vom 20. November 1990 VII B 32/90, BFH/NV 1991, 755 m.w.N.).
  • BFH, 02.12.1992 - X B 66/92

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BFH, 14.12.1992 - X B 69/92
    Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluß vom 2. Dezember 1992 X B 66/92, BFH/NV 1994, 31.
  • BFH, 21.11.1991 - VII B 53/91
    Auszug aus BFH, 14.12.1992 - X B 69/92
    Allerdings können die im Ablehnungsgesuch beanstandeten Vorgänge (Verfahrensfehler und sonstige Verhaltensweisen) in ihrer Gesamtheit einen Grund darstellen, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus zu Recht befürchten lassen kann, der abgelehnte Richter werde nicht mehr unparteiisch entscheiden (BFH-Beschluß vom 21. November 1991 VII B 53-54/91, BFH/NV 1992, 526).
  • BFH, 08.07.1983 - VI B 69/82
    Auszug aus BFH, 14.12.1992 - X B 69/92
    Selbst wenn deshalb das FG bei einer Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch nicht ordnungsgemäß besetzt war, könnte der Senat zwar die Sache an das FG zurückverweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juli 1983 VI B 69/82, nicht veröffentlicht - NV -), müßte es jedoch nicht (BFH-Beschluß vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514; vgl. § 155 FGO i.V.m. § 539 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).
  • FG Hessen, 28.02.2005 - 1 V 3898/04

    Fahrtkosten mit behindertem Kind als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

    Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes erkennbar ist, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Sachverhaltsfragen besteht und sich bei abschließende Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschluss des BFH vom 12. November 1992 X B 69/92 in Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 263, m.w.N.; Koch in Gräber, Kommentar zur FGO, 5. Aufl., § 69 Anm. 86 m.w.N.).
  • FG Hessen, 18.08.2004 - 1 V 1133/04

    Erbschaftsteuer: Unterschiedliche Bewertung von inländischem und ausländischem

    Die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides ist ernstlich zweifelhaft, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, der gerichtsbekannten Tatsachen und des unstreitigen Sachverhaltes erkennbar ist, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Sachverhaltsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. November 1992, X B 69/92 in Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 263 m. w. N.; Koch in Gräber, Kommentar zur FGO, 5. Aufl., § 69 Anm. 86 m.w.N.).
  • BFH, 18.10.1994 - VIII B 120/93

    Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung - Voraussetzungen für die Ablehnung

    Die Prozeßbeteiligten hätten es dann in der Hand, über den Umweg der Richterablehnung z. B. die Nicht anfechtbarkeit von Entscheidungen zu umgehen oder anstelle der Anfechtung der beanstandeten Entscheidung die Zusammensetzung eines Spruchkörpers zu verändern (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1992 X B 69/92, BFH/NV 1994, 34, 35; vom 16. Februar 1989 X B 99/88, BFH/NV 1989, 708).
  • BFH, 29.07.1998 - VII S 11/98

    Dienstaufsichtsbeschwerde - Verbreitung unwahrer Tatsachen - Verletzung der

    Als zur Ermittlung des Sachverhalts und dessen Würdigung befugtes Beschwerdegericht darf der BFH grundsätzlich auch dann in der Sache selbst entscheiden, wenn die Vorentscheidung an einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 119 FGO --hier die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des FG bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch (§ 119 Nr. 1 FGO)-- leidet (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1992 X B 69/92, BFH/NV 1994, 34, m.w.N.).
  • BFH, 18.10.1994 - VIII S 11/93

    Zulässigkeit innerprozesslicher Bedingungen - Rechtsmissbräuchliche Ablehnung

    Die Prozeßbeteiligten hätten es dann in der Hand, über den Umweg der Richterablehnung z. B. die Nichtanfechtbarkeit von Entscheidungen zu umgehen oder anstelle der Anfechtung der beanstandeten Entscheidung die Zusammensetzung eines Spruchkörpers zu verändern (BFH-Beschlüsse vom 14. Dezember 1992 X B 69/92, BFH/NV 1994, 34, 35; vom 16. Februar 1989 X B 99/88, BFH/NV 1989, 708).
  • BFH, 26.08.1997 - VII B 80/97
    Zwar wäre eine Entscheidung in der Sache durch den BFH möglich, weil der BFH als zur Ermittlung des Sachverhalts und dessen Würdigung befugtes Beschwerdegericht grundsätzlich auch dann in der Sache selbst entscheiden darf, wenn die Vorentscheidung an einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S. des § 119 FGO - hier die nicht ordnungsgemäße Besetzung des FG bei der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch - leidet (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1992 X B 69/92, BFH/NV 1994, 34, m.w.N.).
  • BFH, 10.09.1997 - V B 59/97

    Anforderungen an eine Richterablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Dies ist auch dem BFH als Beschwerdegericht möglich, weil er den Sachverhalt insoweit ermitteln und würdigen kann (BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1992 X B 69/92, BFH/NV 1994, 34).
  • BFH, 14.12.1992 - X B 70/92

    Antrag auf Akteneinsicht im Rahmen einer Untätigkeitsklage - Geltendmachung von

    Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung (z.B. BFH in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, und BFH-Beschluß vom 20. November 1990 VII B 32/90, BFH/NV 1991, 755 m.w.N.; Beschluß des erkennenden Senats vom heutigen Tage X B 69/92, BFH/NV 1994, 34.
  • BFH, 27.01.1994 - X R 62/93

    Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund mangelnder Vertretung durch Ablehnung eines

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der ein solcher Verfahrensmangel zulässig gerügt werden könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; z.B. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1992 X B 69/92, BFH/NV 1994, 34), hat die Klägerin nicht erhoben.
  • FG Baden-Württemberg, 05.04.2005 - 6 V 86/04

    Nichtausdehnung der Kapitalverkehrsfreiheit gegenüber Drittstaaten

    Bei dem ersten Aussetzungsgrund - ernstliche Zweifel - handelt es sich um ein Wahrscheinlichkeitsurteil im Rahmen einer sog. summarischen Prüfung: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung dieses Bescheides anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes - BFH -, z.B. Beschlüsse vom 12. November 1992 X B 69/92, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 263 m.w.N.; vom 20. Dezember 1994 VIII B 143/94, BStBl II 1995, 262; vom 4. Juni 06.1996 VIII B 55/95, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1996, 884; vom 21. Februar 2001 X 10/00, BFH/NV 2001, 740; vom 14. Oktober 2002 V B 60/02, BFH/NV 2003, 87; vom 26. August 2004 V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).
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